Für den Inhalt dieser Seite ist eine neuere Version von Adobe Flash Player erforderlich.

Adobe Flash Player herunterladen

Steuerberater Gißewski
Home
Unsere Mitarbeiter
Leistungsspektrum
Besondere Leistungen
News
Impressum
Datenschutzerklärung
Galerie
Anfahrt
Links

GmbH-GF/-Gesellschafter-Brief des Monats Februar 2010


Sehr geehrte Damen und Herren,

der Ihnen nun vorliegende Brief möchte Sie über wesentliche vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen.

Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Verdachtskündigung wegen dringendem Straftatverdacht

2.

Fristlose Kündigung wegen Annahme privater unentgeltlicher Vorteile

3.

Wertaufholung bleibt zunächst steuerfrei

4.

Verunglückte Organschaft durch zu späte Eintragung

5.

Abzinsungspflicht für unverzinsliche Gesellschafterdarlehen

6.

Vorsteuerabzug: 10 %-Grenze gilt weiterhin

7.

Vereinfachungsregelung für Konsignationslager

8.

Umsetzung von EU-Vorgaben im UStG

9.

Beginn der Verjährungsfrist für Anspruch gegen Steuerberater

10.

Organgesellschaft zahlt Steuerschuld des -trägers: Ins.-anfechtung?

11.

Krankmeldung nach Streit mit Arbeitgeber

12.

Erkennbarkeit des Missbrauchs der Vertretungsmacht durch GmbH-GF

13.

Unternehmensfortführung i. S. v. § 25 Abs. 1 HGB

14.

Abspaltung durch Neugründung bewirkt keine Gesamtrechtsnachfolge

15.

Abzugsfähigkeit bei Dienstreisen mit Urlaub: Rechtsprechungsänderung



1. Verdachtskündigung wegen dringendem Straftatverdacht

Kernfrage/Rechtslage
Bei langfristigen Vertragsbeziehungen sind Kündigungen in der Regel nur aus wichtigem Grund möglich. Erforderlich ist regelmäßig, dass der wichtige Grund auch tatsächlich nachweisbar vorliegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte nunmehr darüber zu befinden, ob bereits der Straftatverdacht einen wichtigen Grund darstellen und unter welchen Voraussetzungen bei langfristigen bzw. befristeten Vertragsverhältnissen eine Verdachtskündigung zulässig sein kann.

Entscheidung
Die Beklagten waren Franchisenehmer und Pächter eines Franchise-Schnellrestaurants. Der Franchisegeber hatte noch länger als 15 Jahre laufende Verträge außerordentlich gekündigt. Hintergrund war insbesondere, dass der Verdacht bestand, dass in den vier Restaurants für eine Stiftung gesammelte Spendengelder über mehrere Jahre hinweg zweckwidrig verwendet worden waren. Konkret waren erzielte Spendengelder für den Zeitraum Januar 2004 bis Juli 2008 nicht an die Stiftung weitergeleitet, sondern auf einem Privatkonto eines der Beklagten verbucht worden. Das Gericht gab dem Franchisegeber Recht. Nach den zwischen den Parteien vereinbarten Franchiseverträgen war die Klägerin berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn und soweit ein begründeter Verdacht vorlag, dass der Franchisenehmer in Zusammenhang mit dem Betrieb eine Straftat, insbesondere ein Vermögens- oder Steuerdelikt, begangen oder an einer solchen Straftat teilgenommen hatte. Jedenfalls war sie zum Ausspruch einer "Verdachtskündigung" berechtigt, nachdem es über Jahre hinweg zu Unregelmäßigkeiten gekommen war. Aufgrund der ermittelten Umstände und nachdem sie den Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, durfte die Franchisegeberin davon ausgehen, dass die Beklagten einer Straftat dringend verdächtig und das Vertrauensverhältnis somit irreparabel zerstört war.

Konsequenz
Die Entscheidung zeigt, dass Verdachtskündigungen zwar nur unter strengen Voraussetzungen, grundsätzlich aber wohl in jeder Art von Vertragsverhältnis möglich sind. Zwingend erforderlich ist in jedem Fall aber die Durchführung einer ausreichenden Anhörung.


2. Fristlose Kündigung wegen Annahme privater unentgeltlicher Vorteile

Kernfrage/Rechtslage
Die Vorteilsannahme von Angestellten und Organmitgliedern ist regelmäßig dazu geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen. Streitig ist dabei in der Regel, ob es erforderlich ist, dass für den angenommenen Vorteil eine Gegenleistung erfolgt ist oder erfolgen soll und ob die Kündigung als fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann. Das Oberlandesgericht Celle hat zu diesen Fragenbereichen entschieden.

Entscheidung
Die Klägerin war Vorstandsvorsitzende der Beklagten. Der Anstellungsvertrag sah Tantiemezahlungen an die Vorstandmitglieder für das Erreichen individueller Ziele vor. Im Übrigen war die Vorteilsannahme vertraglich untersagt. Dennoch ließ sich die Klägerin von einem Geschäftspartner Sanitäreinrichtungsgegenstände mit beträchtlichen Preisnachlässen gegenüber den Listenpreisen für Endverbraucher für ein privates Bauvorhaben beschaffen. Daraufhin kündigte ihr die Beklagte fristlos und zahlte außerdem Tantiemen nicht aus. Vor dem Oberlandesgericht bekam die Klägerin zwar die Tantiemen zugesprochen. Die gegen die Kündigung gerichtete Klage aber verlor sie. Die Kündigung war berechtigt, da die Klägerin durch den "Großkundenrabatt" einen nicht unerheblichen persönlichen Vorteil von einem Vertragspartner der Beklagten angenommen hatte. Dies stellte einen die fristlose Kündigung rechtfertigenden wichtigen Grund dar. Unerheblich sei die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils, weil schon das Geschehen an sich angesichts der Interessenkonstellation und der herausgehobenen Position der Klägerin geeignet war, die sofortige Beendigung der Anstellung zu rechtfertigen. Ebenfalls unerheblich sei, ob dabei konkrete vergangene oder künftige Gegenleistungen tatsächlich honoriert wurden. Der Anspruch auf Tantieme bestünde allerdings, weil sich dieser alleine aus den vertraglichen Abreden ergebe, und nicht unter einem besonderen ungeschriebenen Treuevorbehalt stünde.

Konsequenz
Nimmt ein Organmitglied privat unentgeltliche Dienstleistungen eines Vertragspartners des Unternehmens, bei dem er Organ und angestellt ist, an, kann dies eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags rechtfertigen. Hierbei ist unerheblich, ob konkrete Vorteile erwartet oder honoriert wurden.


3. Wertaufholung bleibt zunächst steuerfrei

Kernproblem
Anteile an Kapitalgesellschaften sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, die folglich nicht planmäßig, sondern allenfalls außerplanmäßig abgeschrieben werden können. Ist eine solche Teilwertabschreibung in der Vergangenheit erfolgt, so muss zu jedem nachfolgenden Bilanzstichtag geprüft werden, ob die Gründe für die Wertminderung noch bestehen. Sind diese Gründe ganz oder teilweise entfallen, muss eine Zuschreibung bis maximal zur Höhe der Anschaffungskosten vorgenommen werden. Die steuerlichen Auswirkungen können dabei davon abhängen, wie die vorangegangenen Abschreibungen steuerlich behandelt worden sind.

Sachverhalt
Eine Druckerei-GmbH hielt im Umlaufvermögen Aktien von Publikumsgesellschaften. Bis zum 31.12.2001 waren hierauf Teilwertabschreibungen mit steuerlicher Wirkung in Höhe von 387.000 EUR vorgenommen worden. Im Jahr 2002 kamen aufgrund gesunkener Kurswerte noch einmal Abschreibungen in Höhe von 271.000 EUR hinzu, die jedoch aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung (§ 8b Abs. 3 KStG) nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden konnten. In den Jahren 2003 und 2004 erholten sich die Kurswerte der Aktien wieder leicht und die GmbH nahm Zuschreibungen in Höhe von 131.000 EUR bzw. 13.000 EUR vor.

Entscheidung
Grundsätzlich sind bei einer Kapitalgesellschaft Erträge aus der Zuschreibung auf Anteile an anderen Kapitalgesellschaften - ebenso wie etwaige Veräußerungsgewinne - steuerfrei. Dies gilt allerdings nicht, soweit die Anteile in den früheren Jahren steuerwirksam auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben worden sind. Unklar war die Rechtslage bislang, wenn - wie im Urteilsfall - in der Vergangenheit sowohl steuerwirksame wie auch steuerunwirksame Teilwertabschreibungen erfolgt sind. Diese Frage nach der Reihenfolge von Zuschreibungen hat der Bundesfinanzhof nun entschieden. Nach dem Urteil sind Zuschreibungen zunächst mit den nicht steuerwirksamen und erst im Anschluss mit den steuerwirksamen Abschreibungen zu verrechnen. Im Streitfall blieben die Zuschreibungen der Jahre 2003 und 2004 daher steuerfrei, weil sie die Höhe der steuerunwirksamen Abschreibungen nicht überschritten.

Konsequenz
Das Urteil ist systematisch überzeugend und aus Sicht der Unternehmen zu begrüßen. Die gleichen Grundsätze gelten auch, wenn der Gewinn nicht durch Zuschreibungen, sondern durch Veräußerung realisiert wird. Ab 2009 kommt durch das BilMoG eine weitere Änderung hinzu: Die bisher geltende Abschreibungspflicht bei dauernder Wertminderung wird steuerlich durch ein Abschreibungswahlrecht ersetzt. Auf wegen § 8b KStG ohnehin steuerunwirksame Teilwertabschreibungen dürften Kapitalgesellschaften dann regelmäßig verzichten.


4. Verunglückte Organschaft durch zu späte Eintragung

Kernproblem
In Unternehmensgruppen und Konzernen wird das Instrument der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft häufig genutzt, um einen Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Gesellschaften zu ermöglichen und steuerliche Nachteile (z. B. gewerbesteuerliche Hinzurechnungen, vGA-Risiken, Schachtelstrafen) zu vermeiden. Für die steuerliche Anerkennung der Organschaft sind jedoch strenge formale Kriterien zu erfüllen, die in der Praxis häufig nicht ausreichend beachtet werden.

Sachverhalt
Eine GmbH wurde im Februar 1996 notariell errichtet und im August 1996 ins Handelsregister eingetragen. Im November 1996 schloss die GmbH mit ihrer Mehrheitsgesellschafterin, einer KG, einen "Organschaftsvertrag", in dem sie sich zur Abführung ihres gesamten Gewinns verpflichtete. Der Vertrag sollte erstmals Anwendung auf das Wirtschaftsjahr finden, das mit der Eintragung der GmbH begann, und wurde für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Bereits der Gewinn des Jahres 1996 wurde an die KG abgeführt. Der Vertrag wurde im September 1998 ins Handelsregister der GmbH eingetragen. Das Finanzamt erkannte die Organschaft nicht an, das Finanzgericht bestätigte dies. Nach Auffassung des FG erfordere das Gesetz eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Zeitjahren. Eine Laufzeit von lediglich fünf Geschäftsjahren, von denen das erste (1996) ein Rumpf-Geschäftsjahr darstellt, reiche nicht aus.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof verweigerte im Ergebnis ebenfalls die Anerkennung der Organschaft, jedoch mit anderer Begründung. Für das Jahr 1996 lag keine Organschaft vor, weil der Gewinnabführungsvertrag nicht bis zum Ende des Folgejahres in das Handelsregister eingetragen worden war. Und ab dem Jahr 1997 konnte keine Organschaft mehr vorliegen, da der Vertrag nur noch eine Laufzeit von vier Jahren aufwies. Auf die Frage, ob für die Mindestlaufzeit auf Wirtschaftsjahre oder Zeitjahre abzustellen ist, musste der BFH nicht eingehen.

Konsequenz
Die Fälle verunglückter Organschaften in der Rechtsprechung des BFH häufen sich inzwischen. Für sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen (finanzielle Eingliederung, Mindestlaufzeit, Wirksamkeit, tatsächliche Durchführung, Ausgleichszahlungen) bietet die BFH-Rechtsprechung einen reichhaltigen Fundus an vermeidbaren Fehlern. Im Streitfall ging es um das Zusammenspiel von Wirksamkeit und Mindestlaufzeit. Dabei ist erschwerend zu beachten, dass zwischenzeitlich - anders als in den Streitjahren - die Eintragung bereits in dem Wirtschaftsjahr erfolgen muss, für das der Ergebnisabführungsvertrag erstmals gelten soll.


5. Abzinsungspflicht für unverzinsliche Gesellschafterdarlehen

Kernproblem
Seit dem Jahr 1999 besteht für bilanzierende Unternehmen die Pflicht, unverzinsliche Verbindlichkeiten und Rückstellungen mit einer (Rest-) Laufzeit von mindestens 12 Monaten in der Steuerbilanz mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Geschaffen wurde diese Regelung insbesondere für Rückstellungen, die aufwandswirksam eingebucht werden. Umstritten war hingegen die Frage, ob die Vorschrift auch erfolgsneutral entstandene Verbindlichkeiten erfasst. Wichtigster Anwendungsfall dürften Gesellschafterdarlehen bei einer GmbH sein, die häufig ohne Verzinsung und ohne Vereinbarung einer festen Laufzeit gewährt werden.

Sachverhalt
Im Jahr 1998 hatte ein Gesellschafter "seiner" GmbH ein Darlehen über 16 Mio. DM gewährt, das der Finanzierung einer von der GmbH zu erwerbenden Beteiligung dienen sollte. Ein schriftlicher Darlehensvertrag wurde erst im Jahr 2005 abgeschlossen. Dieser sieht eine Verzinsung des Darlehens ab dem 1. Januar 2004 mit 1 % p. a., jedoch keine bestimmte Laufzeit vor. Das Finanzamt nahm für das Jahr 1999 eine Abzinsung vor, wobei es von einer Laufzeit von sieben Jahren ausging.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat - wie bereits die Vorinstanz - die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Nach Ansicht des BFH unterliegen auch unverzinsliche Gesellschafterdarlehen der Abzinsungspflicht. Dies gelte auch dann, wenn die Darlehenslaufzeit unbestimmt sei. In diesen Fällen solle die Laufzeit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geschätzt werden. Aus dem formalen Argument, wonach das Darlehen nach den Vorschriften des BGB mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann, folgt nach Auffassung der BFH-Richter keine Ausnahme von der Abzinsungspflicht.

Konsequenz
Gesellschafterdarlehen sind unter dem Aspekt der Abzinsung gleich doppelt gefährlich: Zum einen werden solche Darlehen nicht selten - insbesondere bei einer Krise der GmbH - unverzinslich gewährt, zum anderen fehlt auch häufig die Vereinbarung einer festen Laufzeit. Im Zweifel geht die Finanzverwaltung hier von einer unbestimmten Laufzeit aus. Der in diesem Fall anzuwendende Abzinsungsfaktor von 0,503 führt in der Steuerbilanz zu einer annähernden Halbierung der Schuld. Abhilfe kann die vertragliche Vereinbarung einer Verzinsung schaffen. Der vereinbarte Zinssatz kann dabei auch deutlich unter dem Marktzins liegen.


6. Vorsteuerabzug: 10 %-Grenze gilt weiterhin

Einführung
Das nationale UStG lässt den Vorsteuerabzug für den Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen nur zu, wenn diese zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt werden. Die MwStSystRL kennt eine solche Beschränkung nicht. Die deutsche Regelung bedurfte daher einer Genehmigung der EU, um Anwendung finden zu können. Diese wurde erteilt, läuft jedoch zum 31.12.2009 aus.

Neues aus der EU
Die EU-Kommission hat nun Deutschland ermächtigt, die Ausnahmeregelung bis zum 31.12.2012 beizubehalten.

Konsequenz
Werden Gegenstände erworben, die zu weniger als 10 % genutzt werden, ist ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht möglich. Entscheidend sind die unternehmerische Nutzung und die ertragsteuerliche Behandlung. Der Ausweis als Betriebsvermögen oder nicht, ist hingegen insoweit ohne Bedeutung. Die 10 %-Grenze betrifft jedoch nicht die laufenden Kosten. Wird daher z. B. ein Fahrzeug angeschafft, das zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt wird, kann die Vorsteuer in Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils geltend gemacht werden. Bei Kosten, die ausschließlich die unternehmerische Nutzung betreffen, z. B. Reparaturkosten bedingt durch einen Unfall anlässlich einer rein unternehmerischen Fahrt, ist sogar der volle Vorsteuerabzug möglich.


7. Vereinfachungsregelung für Konsignationslager

Einführung
Ein Konsignationslager wird vom Lieferanten im Unternehmen des Kunden eingerichtet und betrieben. Der Kunde kann je nach Bedarf Ware entnehmen. Bis zur Entnahme bleibt die Ware Eigentum des Lieferanten. Erst mit Entnahme erfolgt die Lieferung an den Kunden.

Rechtslage
Errichtet der Lieferant in einem anderen EU-Staat ein Konsignationslager, so gilt die Einlagerung der Ware als innergemeinschaftliches Verbringen. Der Lieferant muss daher im Staat des Konsignationslagers einen innergemeinschaftlichen Erwerb deklarieren. Die mit der Entnahme durch den Kunden einhergehende Lieferung ist dann im anderen EU-Staat steuerbar und steuerpflichtig. Der Lieferant ist daher gezwungen, sich in dem anderen EU-Staat zu melden und Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Um dies zu vermeiden, wenden viele EU-Staaten Vereinfachungsregelungen an. Diese fingieren mit der Entnahme der Ware eine innergemeinschaftliche Lieferung an den Kunden, der auch den innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern muss. Die Deklarationspflicht des Lieferanten entfällt. Da diese Vereinfachungsregelungen nicht durch die MwStSystRL gedeckt sind, gab es bisher eine vergleichbare Vereinfachung in Deutschland nicht. Hierdurch ergeben sich Probleme, wenn deutsche Unternehmer ein Konsignationslager in EU-Staaten mit einer solchen Vereinfachungsregelung betreiben.

Neue Verwaltungsanweisung
Die OFD Frankfurt a. M. stellt die nationale Rechtslage, die abweichende Behandlung in anderen EU-Staaten sowie die sich hieraus ergebenden Probleme dar. Um Unternehmen angesichts der unterschiedlichen Regelungen eine ordentliche Deklaration zu ermöglichen, soll es vereinfachend im Einzelfall zulässig sein, dass die Entnahme der Ware aus dem Konsignationslager in Deutschland als innergemeinschaftliche Lieferung erfasst werden kann, wenn parallel hierzu der Empfänger im anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchführt. Die innergemeinschaftliche Lieferung ist dann in der Zusammenfassenden Meldung zu deklarieren.

Konsequenz
Die vereinfachende Regelung der OFD betrifft nur Fälle, in denen inländische Unternehmen Konsignationslager in einem anderen EU-Staat unterhalten, in dem die erwähnte Vereinfachungsregelung gilt. Betroffene Unternehmen sollten prüfen, ob für sie die neue Regelung in Frage kommt. Unklar ist allerdings, was unter "kann im Einzelfall zugelassen werden" zu verstehen ist, ein konkreter Antrag oder eine stillschweigende Zustimmung? Hier bietet sich eine Abstimmung mit dem eigenen Finanzamt im Vorfeld an.


8. Umsetzung von EU-Vorgaben im UStG

Einführung
Weniger öffentlichkeitswirksam als die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen sind die Änderungen des UStG durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen. Dies wundert auch nicht, da es sich um Änderungen handelt, welche das Gemeinschaftsrecht fordert, die bisher aber nicht oder nicht zutreffend ins nationale UStG umgesetzt wurden. Das Gesetz arbeitet somit vorwiegend Versäumnisse der Vergangenheit auf, wird aber dafür im Gegensatz zu anderen Gesetzesvorhaben wenigstens seinem Namen gerecht.

Referentenentwurf
Der Referentenentwurf sieht folgende wesentlichen Änderungen vor: 1. Steuerbefreiung für Universalpostdienstleistungen: Ab dem 1.7.2010 werden Postdienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit, die die Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen; die Beschränkung auf die Deutsche Post AG entfällt. Steuerbefreit sind die Beförderung von Briefsendungen, Büchern u. ä. bis zu 2 Kilogramm, adressierten Paketen bis 10 Kilogramm sowie Einschreib- und Wertsendungen. Alle anderen Leistungen, z. B. Expresszustellungen, unterliegen dann der Umsatzsteuer. 2. Steuerentstehung: Für innergemeinschaftliche Dienstleistungen, bei denen der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, entsteht die Umsatzsteuer zukünftig mit Ausführung der Leistung. Soweit es sich hierbei um Dauerleistungen (z. B. Miete) handelt, muss spätestens zum Ende eines jeden Kalenderjahres eine Besteuerung erfolgen. 3. Zusammenfassende Meldung (ZM): Die Frist für die Abgabe der ZM wird ab dem 1.7.2010 vom Quartal auf monatlich verkürzt. Soweit die Bemessungsgrundlage der zu meldenden Leistungen im laufenden sowie den vier vorherigen Quartalen jeweils nicht mehr als 50.000 EUR (bis 2011: 100.000 EUR) betragen hat, kann weiterhin quartalsweise abgegeben werden. Die ZM ist auf den 25. Tag des Folgemonats abzugeben, die Dauerfristverlängerung entfällt. 4. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Ab dem 1.1.2010 wird jedem Unternehmer ohne einschränkende Bedingungen auf Antrag eine USt-IDNr. zugeteilt.

Konsequenz
Da der Entwurf notwendige EU-Vorgaben betrifft, ist zu erwarten, dass er umgesetzt wird. Unternehmen, die grenzüberschreitend Leistungen erbringen, müssen ihre Finanzbuchhaltung ab dem 1.7.2010 so organisieren, dass die ZM pünktlich abgegeben werden kann, z. B. am 25.8.2010 für den Monat Juli 2010. Dies ist unabhängig vom Vorliegen einer Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung.


9. Beginn der Verjährungsfrist für Anspruch gegen Steuerberater

Kernaussage
Hat ein Kommanditist Steuernachzahlungen infolge verringerter Verlustzuweisungen zu verzinsen, beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs gegen den Steuerberater wegen verspäteten Hinweises auf dieses Risiko mit dem ersten Bescheid, der die Verluste der KG in vermindertem Umfang feststellt. Dies gilt auch dann, wenn es gelingt, durch Vorziehung von Sonderabschreibungen die Gewinnerhöhung in spätere Veranlagungszeiträume zu verschieben und dadurch den Zinsschaden zu mindern.

Sachverhalt
Der Kläger ist Kommanditist einer von dem beklagten Steuerberater vertretenen KG. Diese hatte 1996 ein Grundstück mit Geschäftsgebäude erworben und optierte Anfang 1997 für den Großteil des Kaufpreises zur Umsatzsteuer. Das Finanzamt meinte, dass bereits der 1996 als umsatzsteuerliches Netto gezahlte Kaufpreis einen verhältnismäßigen Vorsteueranteil enthalte. In der 1998 eingereichten, vom Beklagten vorbereiteten Gewinnfeststellungserklärung machte die KG die für 1996 anerkannten Vorsteueranteile als Werbungskosten geltend. Nach einer Betriebsprüfung bei der KG wurden diese für 1997 nicht mehr berücksichtigt. Zwecks Ausgleichs der weggefallenen Verluste zog die KG Sonderabschreibungen vor, die ursprünglich für 1999 bis 2002 geltend gemacht wurden. Das Finanzamt hob den Feststellungsbescheid vom August 2002 auf und änderte im April 2006 die für 1999 bis 2002 ergangenen Feststellungsbescheide. Davon erfuhr der Kläger Ende 2002. Die gegenüber ihm ergangenen Einkommensteuerbescheide belasteten ihn mit Nachzahlungszinsen für 1999 bis 2002 von rd. 14.000 EUR. Die Summe machte er als Schadensersatz geltend. LG und OLG gaben der Klage statt, der BGH wies sie ab.

Entscheidung
Die Verjährung des klägerischen Schadensersatzanspruches begann bereits mit der Bekanntgabe des ersten Gewinnfeststellungsbescheids für 1997 vom August 2002 und nicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides vom April 2006. Ein Schaden aus einer Steuerberatung ist dann entstanden, wenn sich die Vermögenslage objektiv verschlechtert hat. Hierfür genügt es, wenn der Schaden nur dem Grunde - noch nicht aber der Höhe - nach entstanden ist. Dass eine endgültige Vermögenseinbuße besteht, muss nicht feststehen. Die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater beginnt auch dann mit der Bekanntgabe des belastenden Bescheides (§§ 122, 155, 183 AO), wenn dieser noch keine Steuerfestsetzung enthält, sondern Besteuerungsgrundlagen feststellt. Maßgebend ist, wann sich das Beurteilungsrisiko des Steuerpflichtigen durch einen Verwaltungsakt erstmals zu einem Schaden verdichtet.


10. Organgesellschaft zahlt Steuerschuld des -trägers: Ins.-anfechtung?

Kernaussagen
Bezahlt in einer umsatzsteuerlichen Organschaft die Organgesellschaft kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen die Steuerschulden des Organträgers, ist die Zahlung nach § 134 InsO anfechtbar, wenn die Steuerforderung gegenüber dem Organträger nicht werthaltig war. Bezahlt die Organgesellschaft trotz Leistungsfähigkeit des Organträgers die Schuld vor Fälligkeit, ist dies gegenüber dem Finanzamt, das nicht Insolvenzgläubiger ist, nicht anfechtbar.

Sachverhalt
Der Organträger schuldete für den Monat Februar 2003 Umsatzsteuer, die die Organgesellschaft bereits Ende Februar per Überweisung an das beklagte Finanzamt beglich. Tags darauf beantragte der Organträger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Organgesellschaft. Deren Insolvenzverwalter, der Kläger, erklärte bezüglich der Steuerzahlung die Anfechtung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO), weil der Beklagte eine Befriedigung erlangt habe, auf die er zum damaligen Zeitpunkt noch keinen Anspruch gehabt habe. Der Beklagte kehrte den Betrag zunächst aus, forderte ihn aber später unter Berufung auf eine rechtsgrundlose Leistung durch Bescheid wieder zurück. Einspruch und Klage dagegen blieben erfolglos.

Entscheidung
Die Zahlung des Beklagten in die Insolvenzmasse erfolgte ohne rechtlichen Grund. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Rückzahlung, weil die Voraussetzungen für eine Anfechtung nicht vorlagen. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung anfechtbar, wenn sie zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger führt. Schuldner der Umsatzsteuer war hier aber - wegen der Organschaft - nicht die Organgesellschaft als spätere Insolvenzschuldnerin, sondern der Organträger. Die Organgesellschaft hatte folglich eine fremde Schuld getilgt. Der Beklagte war aber nicht Insolvenzgläubiger. Die Zahlung der Organgesellschaft war nicht im Wege der Anfechtung rückgängig zu machen, denn zur Masse gehört auch ein Rückgriffsanspruch gegen den Schuldner, dessen Schuld (hier des Organträgers) der Insolvenzschuldner erfüllt hat. Die Insolvenzgläubiger waren deshalb nicht benachteiligt.


11. Krankmeldung nach Streit mit Arbeitgeber

Kernfrage/Rechtslage
Durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weist der Arbeitnehmer seine Erkrankung nach. Dabei gilt, dass zunächst davon auszugehen ist, dass die Bescheinigung inhaltlich richtig ist, der Arbeitnehmer also unverschuldet seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung durch den Arbeitgeber nachgewiesen werden können, also die Richtigkeitsvermutung durchbrochen wird. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte nunmehr darüber zu entscheiden, welchen Nachweisgrad der Arbeitgeber hierbei erreichen muss.

Entscheidung
Nach einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers kam es zum Streit mit dem Arbeitgeber, in dessen Verlauf der Arbeitnehmer die Teilnahme an einem Personalgespräch ablehnte, weil ihm schlecht sei und er zum Arzt müsse. Ab dem Folgetag reichte der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein, woraufhin der Arbeitgeber wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsverweigerung fristlos kündigte. Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer mit Erfolg. Der Arbeitgeber konnte das Arbeitsverhältnis nicht wirksam fristlos kündigen, weil kein hinreichender Kündigungsgrund, insbesondere nicht in der behaupteten Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit, vorgelegen hat. Der Arbeitnehmer hatte seine Arbeitsunfähigkeit durch entsprechende Bescheinigung nachgewiesen, wohingegen der Arbeitgeber begründete Zweifel an deren Richtigkeit nicht nachweisen konnte. Damit war auch die Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttert. Auch die behauptete Arbeitsverweigerung konnte die Kündigung nicht rechtfertigen. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass der Kläger die Absicht gehabt habe, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen, hätte der Arbeitgeber dieses Verhalten abmahnen müssen.

Konsequenz
Die Entscheidung überrascht wenig. Die bloße Vermutung einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung reicht nicht aus, um die Richtigkeitsvermutung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu durchbrechen. Der Arbeitgeber hat alle die Zweifel begründenden Tatsachen zu beweisen.


12. Erkennbarkeit des Missbrauchs der Vertretungsmacht durch GmbH-GF

Kernaussage
Ein Missbrauch der Vertretungsmacht durch einen Geschäftsführer einer GmbH ist für einen Rechtsanwalt als Geschäftspartner objektiv evident, wenn der Geschäftsführer in Vertretung der Gesellschaft einen hohen Geldbetrag auf ein Anderkonto des Rechtsanwalts überweist, um sich diesen sogleich in bar übergeben zu lassen, ohne dass für die Transaktion ein plausibler Grund vorliegt.

Sachverhalt
Die klagende GmbH nimmt den beklagten Rechtsanwalt wegen der Übernahme und Durchführung eines Mandats zur Abwicklung eines vermeintlichen Bargeschäfts über dessen Anderkonto auf Schadensersatz in Höhe von rd. 450.000 EUR in Anspruch. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte dem Beklagten mitgeteilt, dass die Gesellschafter der Klägerin erhebliche Eigenmittel in Binnenschiffe investieren wollten; das Geld läge bei der Bank. Um deren Kenntniserlangung von dem Erwerb zunächst zu vermeiden, wurde der Geldtransfer über das Anderkonto des Beklagten abgewickelt. Bei der Überweisung von der Bank an das Anderkonto hatte der Geschäftsführer der Klägerin die Unterschrift eines Gesellschafters gefälscht. Fünf Tage später übergab der Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin das Geld in bar; dieser wird seither mit Haftbefehl gesucht. Das Landgericht wies die Klage ab, das OLG gab ihr statt.

Entscheidung
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung. Der Geschäftsführer der Klägerin hat seine nach § 35 GmbHG für den Abschluss des Vertrages bestehende Vertretungsmacht missbraucht, indem er das Geld nach Auszahlung von dem Anderkonto veruntreut hat. Damit war es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Willenserklärung des Vertreters zu berufen, mit der Folge, dass er sich wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag behandeln lassen muss. Zwar obliegt dem Vertragspartner im Allgemeinen keine besondere Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist. Wer einen Vertrag mit einer GmbH abschließen will, braucht sich nicht darum zu kümmern, ob der Geschäftsführer die Schranken seiner Befugnis einhält. Das Vertrauen ist aber dann nicht mehr schutzwürdig, wenn beim Vertragspartner begründete Zweifel an der Integrität des Vertreters entstehen müssen. Hier war der Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Geschäftsführer der Klägerin für den Beklagten aufgrund massiver Verdachtsmomente so evident, dass er mit einem der Gesellschafter hätte Kontakt aufnehmen oder das Mandat ablehnen müssen.


13. Unternehmensfortführung i. S. v. § 25 Abs. 1 HGB

Kernaussage
Eine Unternehmensfortführung gemäß § 25 Abs. 1 HGB liegt auch dann vor, wenn nur ein Teilbereich des Unternehmens fortgeführt wird, sofern es sich aus der Sicht des maßgeblichen Rechtsverkehrs um den - den Schwerpunkt des Unternehmens bildenden - wesentlichen Kernbereich handelt. Für die Frage, ob der wesentliche Kernbereich des Unternehmens fortgeführt wurde, kommt dem Wert des Unternehmensteils maßgebliche Bedeutung zu.

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von rd. 71.000 EUR wegen einer Adressenlieferung sowie unter dem Gesichtspunkt der Haftung wegen Firmenfortführung nach § 25 HGB. Nach Ansicht des LG haftete die Beklagte gemäß § 25 HGB für die Forderung der Klägerin gegen die frühere K-GmbH (nunmehr die insolvente F-GmbH), weil die Forderung dem Geschäftsbereich "Adressen" zuzuordnen sei. In Bezug auf diesen Geschäftsbereich habe die Beklagte das Handelsgeschäft der K-GmbH erworben und die Firma fortgeführt. Das OLG hob das Urteil auf und verneinte einen Anspruch der Klägerin aus § 25 HGB, weil diese nicht ausreichend bewiesen habe, dass mit dem Geschäftsbereich "Adressen" der wesentliche Kern des früheren Unternehmens der K-GmbH übernommen worden sei. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurück.

Entscheidung
Das OLG hat die Anforderungen an den Vortrag der Klägerin verfahrensfehlerhaft in einer gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Artikel 103 GG) verstoßenden Weise überspannt. Mit der Beurteilung, der Vortrag der Klägerin zum Wert der Unternehmensbereiche sei "in keiner Weise konkretisiert und daher weder aussagekräftig noch einer Sachaufklärung zugänglich", hat das Gericht folgendes nicht erkannt: eine Partei genügt ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die erforderlichen Unterlagen hätten von der Klägerin auf richterlichen Hinweis beigebracht werden können. Damit wäre es einem Sachverständigen zumindest möglich gewesen, allgemeingültige Aussagen über die Wertverhältnisse der verschiedenen Geschäftsbereiche zu treffen. Ein Indiz dafür, dass der übernommene Bereich "Adressen" der wesentliche Bestandteil der früheren K-GmbH war, könne nach Ansicht des BGH etwa der von der Beklagten gezahlte Kaufpreis sein.


14. Abspaltung durch Neugründung bewirkt keine Gesamtrechtsnachfolge

Kernaussage
Bei einer Abspaltung durch Neugründung (§ 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG) ist der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers. Dieser bleibt deshalb jedenfalls unter Geltung von § 132 UmwG Steuerschuldner.

Sachverhalt
Die klagende GmbH & Co. KG, eine ländliche Erzeugergemeinschaft, ermittelte ihren Gewinn jeweils für den Zeitraum vom 1.7. bis 30.6. des Folgejahres (abweichendes Wirtschaftsjahr). Mit Beschluss vom August 1997 hatte sie den Vermögensteil "Pflanzen- und Mastbetrieb" zum Stichtag 31.5.1997 auf die dadurch neu gegründete KG abgespalten und den "Milchbetrieb" zurückbehalten (Abspaltung zur Neugründung gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG). Der Spaltungsplan sah vor, dass neben den sämtlichen Aktiva und Passiva, die dem abzuspaltenden Unternehmensteil zuzuordnen waren, auch sämtliche bekannten und unbekannten Steuerverbindlichkeiten, die sich aus Außenprüfungen ergaben und den Zeitraum vor dem Spaltungsstichtag betrafen, übernommen werden sollten. Abweichend von der Gewerbesteuererklärung der Klägerin wurde der Gewerbesteuermessbetrag vom beklagten Finanzamt für 1996 auf 7.630 EUR und für 1997 - im Anschluss an eine Außenprüfung - auf 20.270 EUR festgesetzt. Dem lagen 11/12 hinsichtlich des für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 ermittelten Gewinns betreffend die ausgelagerten Vermögensteile zuzüglich des gesamten Gewinns aus dem Milchbetrieb zugrunde. Das FG gab der Klage unter Verweis auf die Feststellungen des Spaltungsplans statt, der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Entscheidung
Im Fall des Vorliegens eines gewerblichen Unternehmens ist die gewerbesteuerrechtliche Schuldnerstellung der Klägerin auch hinsichtlich der Ansprüche, die auf die Zeit bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag entfallen, nicht auf die durch Abspaltung neu gegründete KG übergegangen. Wer Steuerschuldner ist, bestimmt sich nach § 43 Satz 1 AO. Die Steuerschuld geht auf einen Rechtsnachfolger generell nur nach § 45 AO, d. h. nur bei Gesamtrechtsnachfolge, über. Der Übergang von Vermögensteilen durch Abspaltung ist indes nicht als Gesamtrechts-, sondern als Sonderrechtsnachfolge zu qualifizieren, so dass eine Zuordnung unter § 45 AO unterbleiben muss. Der BFH bestätigte mit der Entscheidung seine ständige Rechtsprechung, dass bei Abspaltungen zur Neugründung der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers wird und dieser damit Steuerschuldner bleibt.


15. Abzugsfähigkeit bei Dienstreisen mit Urlaub: Rechtsprechungsänderung

Kernfrage
Wird an eine Dienstreise noch ein privater Urlaub angehängt, stellt sich die Frage nach der Abzugsfähigkeit der Kosten für den beruflichen Anteil. Problematisch waren insbesondere Kosten für die Hin- und Rückreise, da diese sowohl beruflich als auch privat veranlasst gewesen sind. Die Finanzämter haben regelmäßig den Abzug mit Hinweis auf das sog. Aufteilungsverbot versagt.

Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hat für vier Tage eine Computer-Messe in den USA besucht und anschließend noch drei Tage Urlaub dort verbracht. Die den vier beruflichen Tagen zuzuordnenden Aufwendungen wurden vom Finanzamt zum Abzug zugelassen. Die Kosten des Hin- und Rückfluges wurden nicht anerkannt, da sie auch privat veranlasst gewesen seien.

Entscheidung
Der Große Senat des BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisekosen grundsätzlich zeitanteilig aufgeteilt werden können. Voraussetzung ist, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Notfalls sind die Anteile zu schätzen. Eine Aufteilung ist jedoch dann nicht zulässig, wenn eine Trennung nach objektivierbaren Kriterien nicht möglich ist.

Konsequenz
Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung geändert. Danach hatte er dem § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen entnommen. Steuerpflichtige werden nunmehr Reisekosten in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bringen. Zudem wird das Urteil auch Auswirkungen auf andere gemischt veranlasste Kosten haben.




Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Stephan Gißewski

Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de